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Rechtzeitig an die Vermögensnachfolge denken!

Das Erbrecht regelt die Vermögensnachfolge im Todesfall. Wie die Vererbung des eigenen Vermögens erfolgen soll, ist ein Thema, über das nicht gerne gesprochen wird. Trotzdem sollte man rechtzeitig überlegen, ob und vor allem in welcher Form Bestimmungen über das Vermögen im Falle des Todes getroffen werden sollen. Hierbei sollte man sich nicht zwingend darauf verlassen, was das Gesetz, insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vorgibt, denn nicht immer entspricht die Vorstellung "Das Gesetz wird es schon regeln!?" auch den Vorstellungen des Versterbenden.

Jeder Mensch wird beerbt! Wie die Erbfolge geregelt ist, bestimmt zunächst das Gesetz (sog. gesetzliche Erbfolge), soweit der Verstorbene (sog. Erblasser) dies nicht selbst getan hat.

Die gesetzliche Erbfolge kann jedoch Auswirkungen haben, die der Erblasser gar nicht wünscht. Aus diesem Grunde sollte man sich zu Lebzeiten damit auseinandersetzen, ob die Regelungen des Gesetzes tatsächlich den eigenen Vorstellungen der Weitergabe des Vermögens entsprechen oder die Gewichtung doch anders ausfallen soll.

Die Rechte und Pflichten als Erben kennen.

Neben der Regelung über die Erbfolge spielt es im Erbrecht selbstverständlich auch eine Rolle, welche Position der Erbe einnimmt.

Worauf ist bei der Annahme des Erbes zu achten?

Muss oder möchte man das Erbe überhaupt annehmen?

Wie kann der Erbe über das Vermögen (Nachlass) verfügen?

Kann man sich vor Überschuldung schützen? etc.

Die Frage, wie man sich als Erbe richtig verhält, ist genauso wichtig wie eine vernünftige Reglung über den eigenen Nachlass.

Nicht unberücksichtigt bleiben soll natürlich auch die Problematik derjenigen, die zwar nach der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt sind, aber im Falle einer eigenen Regelung des Erblassers (sog. letztwillige Verfügung) nicht, oder nur beschränkt bedacht sind.
Der sogenannte Pflichtteil, bzw. das Pflichtteilsrecht, ist insbesondere dort relevant, wo der Erblasser gerade seine näheren Verwandten übergangen hat. Das Gesetz stellt hier die Abkömmlinge, Ehepartner und ggf. die Eltern des Erblassers auf eine gesonderte Stufe.

Vererben

Der Begriff des Vererbens umfasst immer den gesamten vorhandenen Nachlass! Hier ist es für alle Beteiligten wichtig, zu wissen, dass nur der Nachlass als Ganzes vererbt werden kann. Dies ist meistens unproblematisch, wenn nur ein Erbe, sei es durch Gesetz oder durch eine letztwillige Verfügung, vorhanden ist. Dieser tritt als Einzelner in sämtliche Rechte und Pflichten des Erblassers ein.
Bei mehreren Erben besteht hingegen die Vorstellung, dass jeder die Gegenstände oder das Vermögen erhält, welche der Erblasser z.B. im Rahmen eines Testamentes dem jeweiligen Erben zugedacht hat. Diese Vorstellung ist falsch! Auch bei mehreren Erben wird als Gemeinschaft in die Rechtsstellung des Erblassers eingetreten.

Eine Erbengemeinschaft kann nur gemeinsam über den Nachlass bestimmen.

Dies ändert sich erst, wenn im Wege der Nachlassauseinandersetzung eine Verteilung der Nachlassgegenstände vorgenommen wurde.

Vermächtnis

Nicht Erbe ist, wer nur im Wege eines Vermächtnisses bedacht wurde. Wird einem Beteiligten ein bestimmter Gegenstand vermacht, so tritt der Betroffene nicht in die Stellung des Erblasers ein. Vielmehr verbleibt der zugewendete Gegenstand zunächst im Nachlass. Dies bedeutet, entsprechend der oben gemachten Ausführungen, dass der oder die Erben bei Versterben des Erblassers Eigentümer des vermachten Gegenstandes werden.

Der Vermächtnisnehmer hat nur einen Anspruch auf Überlassung des Gegenstandes gegenüber dem Alleinerben oder der Erbengemeinschaft.

Bei der Erstellung eines Testaments sollte man sich daher als Erblasser immer darüber im Klaren sein, ob der Bedachte bei Zuwendung von bestimmten Gegenständen beim Todesfall direkt in die Rechtsposition des Erblassers rücken soll ("Erbe") oder ob tatsächlich nur ein konkreter Anspruch auf den bestimmten Gegenstand bestehen soll ohne weiterreichende Konsequenzen ("Vermächtnis").

Person des Erben

Wer kann Erbe sein ?

Erbe kann jeder Mensch sein. Erbe kann auch werden, wer bei Eintritt des Erbfalls noch nicht geboren, aber bereits gezeugt worden ist. Voraussetzung hierfür ist aber, dass das Kind lebend zur Welt kommt.

Erbfähig sind auch alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Bund, Länder, Gemeinden, Kirchen, Stiftungen, Anstalten, Universitäten) und des Privatrechts (z. B. GmbH, AG, eingetragene Vereine, Genossenschaft). Auch eine OHG (offene Handelsgesellschaft) oder KG (Kommanditgesellschaft) können Erbe sein.

Hingegen nicht erben können Tiere. Ebenfalls nicht erbfähig sind die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (= GbR, GdbR bzw. BGB-Gesellschaft). Auch der zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht gezeugte Mensch kann nicht erben.

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