Testamentsgestaltung

Kanzlei Potthoff - Testament - Vorweggenommene Erbfolge

Vorweggenommene Erbfolge

Die Übertragung von Grundstücken und Immobilien der Eltern an die Kinder haben insbesondere unter dem Aspekt der Schenkungs- und Erbschaftsteuer immer mehr an Bedeutung gewonnen.

Neben diesem Aspekt können auch Gründe wie die Verringerung von Pflichtteilsansprüchen, die Sicherung der eigenen Altersversorgung bei Schenkungen gegen Pflegeleistungen oder die Vermeidung von Streitigkeiten zwischen den zukünftigen Erben, eine Rolle spielen.

Oft ist es den übergebenden Eltern oder Verwandten dabei wichtig, dass die Immobilie bzw. das Grundstück in der Familie bleibt. Hierzu gilt allerdings grundsätzlich, was einmal übertragen bzw. verschenkt ist, kann man nicht mehr zurück holen. Der Eigentümer ist mit Übertragung in der Regel vollkommen frei in seinen weiteren Verfügungen.

Allerdings können die Verträge im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge auch sogenannte Rückforderungsrechte enthalten. So besteht die Möglichkeit Rückforderungsrechte im Hinblick auf eine etwaige Scheidung zu vereinbaren. Häufig soll auch die Sicherstellung gegenüber familienfremden Dritten durch Vereinbarung von Rückforderungsrechten gewährleistet sein, oder die Position des Übergebers gestärkt werden.

Eine weitere Möglichkeit die Verfügungsmöglichkeit des Erwerbers einzuschränken, besteht dadurch, dass sich die übergebenden Verwandten sich ein lebenslangen Wohn- oder Nießbrauchsrecht vorbehalten, so dass der übergebene Gegenstand zumindest während ihrer Lebenszeit keiner anderen Nutzung zugeführt werden kann.

Welche Regelungen im Rahmen eines Übergabevertrages geschlossen werden, sollten jedoch insbesondere auf der Grundlage der jeweiligen eigentlichen Motivation, Steuerersparnis, Pflichtteilsminimierung, Altersvorsorge, etc., klar und vor allem realistisch durchgedacht werden, damit man später keine bösen Überraschungen erlebt.

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